Landgericht Koblenz, Urteil vom 17.04.2008, Az: 1 O 484/07 - Werden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) auf einer Internetseite mit der Bezeichnung ´www.schuldnerverzeichnis.de´ ohne Zustimmung des Betroffnen veröffentlicht, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dem Betroffene steht ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen kann er im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen.
Der immer häufiger anzutreffenden Praxis auf Schuldner auch rechtswidrigen Druck auszuüben, schiebt das LG Koblenz hier einen Riegel vor. Tatsächlich ist zu beobachten, dass der Schutz von personenbezogenen Daten bei Inkassodiensten und das BDSG insgesamt nicht ausreichend beachtet wird. Sowohl die Auftaggeber als auch die Inkassounternehmen setzten sich damit dem Risiko von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen der Betroffenen, Bußgeldern der Datenschutzbehörden und im Extremfall strafrechtliche...
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